Terms and Conditions

1. Allgemeines / Geltungsbereich
1) Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen die nachstehenden Ver-kaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden (Auftraggeber / Käufer), ohne dass auf sie nochmals ausdrücklich Bezug genommen werden muss. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Verkaufs- und Lieferbedingungen, die der Kunde auf sein Verlangen jederzeit zugeschickt bekommt oder auf unserer Homepage einsehen kann.
2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kunden i. S. d. §§ 14, 310 BGB, 1 ff. HGB (insbes. Kaufleuten, Unternehmern und juristi-schen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen).
3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegen-stehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht aner-kannt. Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Ge-genbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedin-gungen wird hiermit widersprochen.
4) Durch die Bestellung / Auftragserteilung (im Folgenden: Bestellung) erklärt der Kunde sein Einverständnis mit diesen Geschäftsbedingungen. Wird die Bestellung vom Kunden abweichend von unseren Geschäftsbedingungen aufgegeben, so gelten auch dann nur unsere Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegen-nahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenom-men. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
5) Ist der Kunde mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns in diesem Fall vor, die Bestellung abzulehnen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können. 
6) Werden bei Bestellungen Leistungen Dritter in Anspruch genommen, insbe-sondere für Lieferung und Transport, sind die Liefer- und / oder Gewährleis-tungsbedingungen des Dritten Bestandteil der Bestellung.
7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzei-gen, Rücktritt- oder Minderungserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Brief, Fax, E-Mail). Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlos-sen werden.
 
2. Preise und Bestellungen
1) Alle Angebote (Waren, Dienstleistungen, Verpackung, Inhalt, Inhaltsstoffe, Versand etc.) und Preise sind freibleibend.
2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Mündliche oder fernmündliche Änderungen der Bestellung durch den Kunden oder Zusagen der Global Truss GmbH sind nur dann ver-bindlich, wenn eine schriftliche Bestätigung von uns vorliegt. 
3) Die Bestellungen erfolgen zu Preisen und Bedingungen der aktuell gültigen Preis- und Warenlisten am Tag der Bestellung. Angegebene Preise sind Nettopreise sofern nicht die Mehr¬wertsteuer offen ausgewiesen ist. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Sitz der Global Truss GmbH, zzgl. der aktuell gültigen MwSt. am Tag der Rechnungsstellung, der Kosten der Verpackung, des Versands, der Montage beim Kunden sowie von Zollgebühren und anderer Nebenkosten wie der Entsorgungsgebühr für die Entsorgung von Altgeräten (Europäischen Richtlinie zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten in ihrer aktuellen Fassung, derzeit WEEE II, und deren Umsetzung auf nationaler Ebene durch das ElektroG).
4) Währungsschwankungen: Wir beziehen die von uns angebotenen Waren auch von internationalen Märkten bzw. Anbietern. Die Verträge mit unseren Lieferanten werden in Dollar geführt. Durch Währungsschwankungen im Wechselkurs zwischen EURO und Dollar kann es zu Preisveränderungen gegenüber unseren Angebotspreisen kommen. Wir sind berechtigt, Wäh-rungsschwankungen zu unseren Lasten bis zu einer Steigerung von 10 % im amtlichen Mittelkurs zwischen EURO und Dollar am Tag der Bestellung durch den Kunden bei uns und dem Tag unserer Rechnungsstellung, die unverzüglich nach Eingang der Ware bei uns erfolgt, dem Kunden weiterzu-berechnen. Übersteigt die Währungsschwankung 10 %, sind wir verpflichtet, den Kunden schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang unserer schriftlichen Miteilung von der Preissteigerung vom Kauf zurückzutreten. Danach gilt die Preissteigerung als genehmigt. Währungsschwankungen zugunsten des Kunden berechnen wir bis zur Höhe von 10 % an den Kunden weiter.
5) Während der Auftragserfüllung eintretende Preissteigerungen an den bestell-ten Waren, die uns von unseren Lieferanten berechnet werden, dürfen wir dem Kunden weiterberechnen.
6) Bei Leistungen, insbesondere Dienstleistungen (z.B. Reparaturen), die ausschließlich von uns selbst erbracht werden, halten wir uns an den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis 3 Monate gebunden. Ist der Auftrag bis dahin noch nicht abgeschlossen und sollten sich danach die für die Kalkulation des Auftrags maßgebenden Kostenfaktoren (Löhne, Energiekosten, Abgaben, usw.) ändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Sie wird nach schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden gültig. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn die mehr als 3 Monate dauernde Auftragsausführung auf Umständen beruht, die ausschließlich von uns zu vertreten sind. Preisänderungen aufgrund des Umfangs des Auftrags und der damit verbundenen Dauer des Auftrags von mehr als 3 Monaten oder anderer, in der Person des Kunden liegender Umstände, z.B. Auftragsänderungen und Auftragserweiterungen, etc. gehen zu Lasten des Kunden.
7) Die von uns gemachten Angaben über Abmessungen und Gewichte ebenso wie die Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben und ähnli-ches in Katalogen und Prospekten enthalten nur Näherungswerte und sind daher unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Eigenschaften von Mustern oder Proben gelten nicht als zugesichert.
 
3. Lieferung
1) Liefertermine (konkretes Datum) und Lieferfristen (Zeitraum: „Innerhalb von 30 Tagen“) sind unverbindlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Verbindliche Liefertermine und -fristen gelten nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung mit dem Wortlaut „verbindlicher Liefertermin“ oder „verbindliche Lieferfrist“. Mündliche zugesagte Liefertermine oder –fristen gelten ausschließlich bei schriftlicher Bestätigung. 
2) Die Einhaltung von Lieferterminen oder -fristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Eine verbindliche Lieferfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem alle technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange einvernehmlich festgelegt sind. Ein verbindlicher Liefertermin verschiebt sich entsprechend. 
3) Ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu seinem / ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Überschreiten wir angegebene, verbindliche Liefertermine oder -fristen um mehr als 14 Tage, kann der Auftraggeber nach Einräumung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag, bei Teillieferungsverträgen nur von dieser Teillieferung, zurücktreten. Für den Fall, dass die Durchführung des Auftrags durch Fälle höherer Gewalt oder durch Ereignisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten behindert oder unmöglich gemacht wird, können wir den Liefertermin verschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vor- / Unterlieferanten eintreten.
4) Schadensersatzansprüche wg. verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
5) Wir sind berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. 
6) Wir behalten uns die Wahl der Versandart und des Versandweges vor. Abholung der Ware ist nur möglich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. 
7) Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Alle Gefahren gehen auf den Kunden über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wir versichern die Ware auf Kosten des Kunden, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich anfordert. Transportschäden sind umgehend dem Zusteller mitzuteilen. 
8) Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder Leistung, so sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des vereinbarten Bestellpreises zuzüglich eines pauschalierten Schadens u.a. für aufgewendete sonstige Kosten (Personalaufwand, Telefon, Mahnkosten etc.), Lagerung, Verwertung, Versicherungen in Höhe von 10 vom Hundert des Bestellpreises zu verlangen. Wir sind berechtigt, den Nachweis eines höheren Schadens zu führen.
9) Rücksendungen, die nicht Gewährleistungsansprüche oder ein Verschulden von uns betreffen, werden nur nach vorheriger Absprache angenommen. Bei solchen Sendungen an uns trägt der Kunde jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei uns sowie die gesamten Transportkosten.
10) Sollte eine personelle Unterstützung des Kunden vor Ort durch uns notwendig und möglich sein, werden dem Kunden die anfallenden Zeiten gegen Nachweis zu den gültigen Stundenverrechnungssätzen berechnet. Dies gilt sinngemäß auch für die im Rahmen solcher Unterstützungen von uns bereitgestellten Anlagen und Systeme.
 
4. Zahlungen
1) Es ist Vorkasse vereinbart. Die Bezahlung der Bestellung erfolgt i.d.R. bargeldlos durch Überweisung des vollständigen Kaufpreises auf unser Konto mittels der von Global Truss GmbH bereitgestellten Zahlsysteme. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind unsere Rechnungen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Noch nicht fällige Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten oder zu verrechnen.
3) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Andere Zahlungsarten (auf Rechnung / Nachnahme) bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. 
4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Auftraggeber in Verzug. Bei Verzug sind Rückstände mit 9 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor. Mit Eintritt ders Verzugs sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
5) Wir sind berechtigt, dem Kunden bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen, sowie für jede Mahnung € 5,00 zzgl. Porto als Kosten des Verzugs.
6) Ist der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen. Werden diese nicht erbracht, sind wir wahlweise, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch für alle anderen Rechtsgeschäfte mit dem säumigen Kunden, die noch nicht vollständig abgeschlossen sind, insbesondere wenn eine Lieferung auf Rechnung oder eine Ratenzahlung vereinbart ist.
 
5. Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zu vollständigen Bezahlung (samt allen Nebenkosten, z.B. Wechselunkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) vor. Dies gilt in Bezug auf alle aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden entstanden oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, bis zur erstmaligen Erfüllung aller offenen Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
2) Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungs-übereignung der Ware untersagt. 
3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Wir dürfen diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nachholung der Zahlung gesetzt haben oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Soweit der Verzug sich über mindestens zwei Raten erstreckt und nicht unverschuldet durch den Kunden entstanden ist, können wir weiter die sofortige Herausgabe der Ware fordern; dies gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind in diesem Fall zur Verwertung der Sache unter Anrechnung auf den geschuldeten Kaufpreis berechtigt. 
4) Der Kunde ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten. 
5) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versiche-rung / unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie inkl. MwSt.), die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist, tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zah-lungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insol-venzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6) Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Wir können in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten und / oder die Einziehungsbefugnis des Kun-den gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.   
7) Die Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen können. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
8) Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden werden wir Miteigentümer an den neu entstandenen Produkten im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren.
9) Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigen-tumsrechte im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für uns.
10) Der Kunde tritt auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn an uns ab, die durch die Verbindung der Sache mit einem Grund-stück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. 
11) Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Der Eigentumsvorbehalt und die Gegenforderung von uns erlöschen erst mit der endgültigen und verlustfreien Wertstellung des Schecks / Wechsels.
12) Es ist uns gestattet, die Ware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts jederzeit zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.
13) Sollte die Ware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts gepfändet oder bei sonstigen Eingriffen Dritter dem tatsächlichen Herrschaftsbereich des Kun-den entzogen oder sollte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt werden, so hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
14) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % über-steigt, sind wir verpflichtet, auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. 
15) Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware sicher zu lagern und ab einem Wert von € 2.000,00 vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. 
16) Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. 
17) Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweisen.

6. Gewährleistung / Gewährleistungsumfang / Untersuchungs- und Rügepflichten / Verjährung
1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anders bestimmt ist. 
2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung mit dem Kunden. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, auch des Herstellers, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden, insbesondere durch Veröffentlichung über unsere Homepage. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
3) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachge-kommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Vertragsprodukte sorgfältig zu prüfen. Hierzu gehört die Sichtprüfung der verpackten Ware auf äußere Beschädigungen des Verpackungsmaterials, das Entpacken der Ware und Sichtprüfung der Ware auf äußere Beschädigungen sowie die Prüfung der Vollständigkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der Ware. 
4) Er hat uns offensichtliche Mängel, z.B. Kratzer, Farbabsplitterungen, Lackfehler, Vollständigkeit der Ware und sonstige äußerliche Beschädigungen innerhalb von 3 Werktagen nach Abholung bzw. Anlieferung der Ware anzuzeigen. Mängel, die die Funktionsfähigkeit der gelieferten beeinträchtigen sind innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen. Die Ware ist insbesondere vor dem Weiterverkauf und / oder Einbau bzw. Weiterverarbeitung nochmals auf seine ordnungsgemäße Funktion zu prüfen. Zeigt sich später ein Mangel, insbesondere nach der Ablieferung der Ware an den Endkunden, der bei der Wareneingangsprüfung nicht zu erkennen war (versteckter Mangel), hat uns der Kunde unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens aber 3 Werktage nach der Entdeckung des Mangels, den versteckten Mangel anzuzeigen. 
5) Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der schriftlichen Mängelanzeige bei uns. Die Frist für die Anzeige beginnt am nächsten Werktag nach der Abholung bzw. Anlieferung der Ware oder der Entdeckung des Mangels. Für den Zugang und die Rechtzeitigkeit des Zugangs der Mängelanzeige, insbesondere auch den Zeitpunkt der Entdeckung eines versteckten Mangels ist der Kunde beweisbelastet.
6) Die Ware gilt hinsichtlich vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und Rechte als mangelfrei, wenn die Rüge verspätet erfolgt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz begründet sind.
7) Wir leisten Gewähr auf alle Mängel, die in den ersten 12 Monaten nach Ablieferung der Ware an den Kunden auftreten, soweit der Mangel nicht auf eine unsachgemäße Behandlung, Nutzung, den fehlerhaften Einbau oder andere Einwirkungen Dritter auf die Ware, die nicht im Verantwortungsbereich der Global Truss GmbH liegen, entstanden ist. 
8) Jedwede Haftung unsererseits erlischt nach Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung, es sei denn, die gesetzlichen Verjährungsvorschriften würden im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die gesetzlichen Regelungen nach Produkthaftungsrecht, für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist und bei Waren, die bestimmungsgemäß für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bleiben unberührt. 
9) Wir haften für nachweislich festgestellte Material- oder Herstellungsfehler nur in der Weise, dass wir die dadurch unverwendbaren Geräte oder Teile nach unserer Wahl Instandsetzen (Nachbesserung), durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder die gelieferte Ware zum berechneten Preis zurücknehmen. Soweit wir uns zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bereiterklären, sind Ansprüche auf Preisminderung ausgeschlossen. Die Rechte des Händlers nach §§ 478 Abs. 1, 437 BGB bleiben unberührt, siehe Ziff. 17 ff..
10) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 
11) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
12) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun-gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch das Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
13) Wird die Beseitigung von uns verweigert, unzumutbar verzögert, eine angemessene Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht eingehalten oder ist sie endgültig fehlgeschlagen, kann der Käufer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Bei einem unerheblichen Mangel ist ein Rücktritt jedoch ausgeschlossen.
14) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde selbst Nachbesserungen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Keine Haftung besteht für Schäden, die nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind, wie z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Ver¬wendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung. Der Kunde hat im Schadenfall die Beweispflicht, dass der entstandene Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde.
15) Nutzungsersatz: Im Rahmen der Erbringung von Gewährleistung durch Ersatzlieferung oder Rücknahme der Ware gegen Kaufpreiserstattung ist die Global Truss GmbH bei gewerblicher Nutzung der gelieferten Ware berech-tigt, dem Kunden einen pauschalen Nutzungsersatz in Anrechnung zu brin-gen. Dieser richtet sich nach Dauer und Intensität der gewerblichen Nutzung. Als Maßstab gilt für eine Nutzung von bis zu 2 Monaten 10 % des Verkaufswertes, bei bis zu 5 Monaten 20 % und ab dem 6. Monat der Nutzung 30 % des Verkaufswertes. Ist jedoch aufgrund des Zustands der Ware zu vermuten, dass der Marktwert der gelieferten Ware den Verkaufspreis auch nach Abzug des doppelten Nutzungsersatzes nicht erreicht, so ist die Global Truss GmbH berechtigt, ein Gutachten eines öffentlich bestellten Gutachters einzuholen, dass den Marktwert der Ware bestimmt. Als Nutzungsersatz ist dann die Differenz zwischen Verkaufspreis und aktuellem Marktwert anzusetzen. Der Kunde ist berechtigt, ein Gegengutachten einzuholen. Liegt dieses lediglich 10 % unter dem Schätzpreis des ersten Gutachters, so ist die Global Truss GmbH verpflichtet, diesen Marktwert für die Berechnung des Nutzungsersatzes zu akzeptieren. Bei einer höheren Abweichung sind die Kaufvertragsparteien verpflichtet, gemeinsam einen Obergutachter zu bestellen, der letztverbindlich unter Ausschluss des Rechtswegs entscheidet. Die Kosten des Gutachtens trägt die beauftragende Partei. Die Kosten für das Ober-gutachten tragen die Parteien nach dem Verhältnis des verbindlich festge-stellten Marktwertes zum jeweiligen Gutachtenwert. Können sich die Parteien auf keinen Obergutachter einigen, wird dieser durch die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe bestimmt.
16) Ansprüche des Händlers auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
17) Wird von uns ein Auftrag aufgrund von Angaben, z.B. Konstruktionsplänen oder Zeichnungen, des Kunden durchgeführt, so erstreckt sich unsere Haf-tung nicht auf die Richtigkeit dieser Angaben, sondern darauf, dass die Aus-führungen gemäß den Angaben des Kunden erfolgt sind.
18) Bei Abverkauf der Ware vom Kunden an private Endkunden gilt zusätzlich: Für ab dem 13. Monat bis zu 24 Monate nach Ablieferung der Ware an den Endkunden auftretende Mängel der Kaufsache leisten wir Er-satz oder Gutschrift in Höhe des Warenwertes. Weitere Ansprüche, insbe-sondere auf Ersatz von Aufwendungen für Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche, die uns der Händler erst nach dem 26. Monat nach Ablieferung der Ware an den Endkunden angezeigt hat, sind von einem Ersatz ausgeschlossen.
29) Die Regulierung der Ansprüche eines Händlers nach den §§ 478, 437 BGB, insbesondere der Kostenerstattungen für Aufwendungen im Rahmen der Erbringung von Gewährleistungsmaßnahmen einschließlich des Rücktritts vom Kaufvertrag, der Minderung von Kaufpreisansprüchen sowie der Leis-tung von Schadensersatzansprüchen erfolgen nach unserer Wahl aus-schließlich durch die Gewährung von Gutschriften für den Wareneinkauf oder die Einräumung eines Händlerrabatts auf den Wareneinkauf. 
20) Hierüber hinausgehende Kostenerstattungen oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz begründet sind. 
21) Haben wir einem Händler einen Rabatt auf den Wareneinkauf gewährt, besteht bis zur Höhe des bis zum Gewährleistungsfall gewährten Händlerra-batts der vergangenen 12 Monate kein Anspruch des Händlers auf Ersatz von Kosten für Aufwendungen im Rahmen der Erbringung von Gewährleis-tungsmaßnahmen.
 
7. Schadensersatz
1) Soweit sich aus unseren AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmun-gen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vor-schriften. 
2) Auf Schadensersatz haften wir grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, (Verpflich-tung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über-haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmä-ßig vertraut und vertrauen darf), ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, max. auf das Dreifache des Auftragswertes. 
3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
4) In keinem Fall haften wir für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.
5) Die Global Truss GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die gelieferten Waren entstehen, wenn entstandenen Schäden darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die besonderen Sicherheitsvorschriften und -richtlinien für die Verwendung der Waren im öffentlichen Bereich (Bühnen, Installationen etc.) nicht beachtet hat. Der Kunde muss in diesem Fall nachweisen, dass der Schaden auch bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und –richtlinien, die für diesen Bereich gelten, eingetreten wäre.
 
8. Reparaturaufträge außerhalb der Gewährleistungspflicht
1) Reparaturleistungen außerhalb unserer Gewährleistung sind kostenpflichtig. Es fallen neben eventuellen Ersatzteilkosten Kosten für die An- und Abfahrt sowie die Monteurstunden an. Die Höhe der Kosten richtet sich nach unserer aktuellen Preisliste.
2) Der Kunde kann die Zahlung einer Reparaturrechnung nicht deshalb verwei-gern, weil der durchgeführte Reparaturversuch erfolglos oder die Durchführung der Reparatur aus technischen Gründen nicht mehr möglich oder nach Rücksprache mit dem Kunden wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll war. 
3) Ausgenommen hiervon ist, wenn der Erfolg des Reparaturversuchs ausschließlich deshalb ausgeblieben ist, weil der Monteur einen innerhalb seiner beruflichen Sphäre liegenden und behebbaren Mangel grob fahrlässig nicht erkannt und der Kunde den Fehler des Monteurs innerhalb von 5 Werktagen nach Durchführung der Reparatur angezeigt und nachgewiesen hat, dass der vom Monteur übersehene Mangel ursächlich für die Erfolglosigkeit der Reparatur war. Eine Verweigerung der Zahlung nach Ablauf dieser Frist ist ausgeschlossen. 
 
9. Export- und Importgenehmigungen
1) Von uns gelieferte Produkte sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Ausfuhr / Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in anlagenintegrierter Form - ist für den Kunden gegebenenfalls genehmigungspflichtig und unterliegt möglicherweise den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
2) Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an Dritte, mit und ohne unsere Kenntnis, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Export-Genehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet uns gegenüber für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen.
 
10. Höhere Gewalt
1) Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, hat die Global Truss GmbH die hierdurch bedingte Verzögerung von Lieferfristen und -terminen oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht zu vertreten.
2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere unverschuldete Betriebsbehinderungen durch Unwetter, Blitzschlag, Feuer, Wasser, Schnee und Eis sowie ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen, Maschinen sowie Kommunikationsnetzen und -rechnern, Ausfall der EDV-Anlage, Kabelbrand, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe, Krieg, kriegsähnliche Zustände und Bürgerkrieg, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Rohstoffen, Transportmöglichkeiten, Maschinenschäden, unverschuldete Unfälle während der Arbeit, Personalausfall etc. gleichgültig, ob diese Umstände bei der Global Truss GmbH oder bei einem Vor- und Zulieferant der Global Truss GmbH eintreten.
 
11. Entsorgung von Altgeräten 
1) Entsprechend dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (im Folgenden „ElektroG“) nimmt die Global Truss GmbH alle Elektrogeräte im Sinne der jeweils gültigen Fassung des ElektroG, die nach dem 13. August 2005 von der Global Truss GmbH ausgeliefert wurden und die dementsprechend mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sind, auf Wunsch des Kunden unentgeltlich zur Entsorgung zurück.
2) Das Rücknahmeangebot gilt nur für komplette, nicht demontierte Geräte im Sinne des ElektroG und nur, wenn sie keine Verunreinigungen aufweisen, die eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.
3) Alle für die ordnungsgemäße Entsorgung anfallenden Kosten übernimmt die Global Truss GmbH, die Kosten für den Transport zur Global Truss GmbH gehen zu Lasten des Kunden, der den Leistungsgegenstand zurücksendet.
4) Verzichtet der letzte Eigentümer eines Gerätes im Sinne des ElektroG darauf, es an die Global Truss GmbH zur Entsorgung zurück zu schicken, dann ist er verpflichtet, es auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Entsorgung über den normalen Hausmüll ist nicht zulässig. Da die Global Truss GmbH mit einem bundesweiten Entsorger zusammenarbeitet, können die Geräte über spezielle kommunale Sammelstellen entsorgt werden. Die jeweils kommunale Sammelstelle, über die die Geräte entsorgt werden können, sind bei der Global Truss GmbH bzw. nach Benennung des bundesweiten Entsorgers durch die Global Truss GmbH bei diesem zu erfragen.
5) Die Global Truss GmbH verpflichtet sich die Vorschriften der Verpackungsverordnung einzuhalten.
 
12. Urheber-, Leistungsschutz- und Gewerbliche Schutzrechte, pauschalisierter Schadensersatz 
1) An Leistungsgegenständen, Unterlagen, Vorschlägen, Dokumentationen, sämtlichen Angebotsunterlagen (Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeich-nungen, Texte, Daten/Datensätze, Software, Kalkulationen etc.) sowie allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung überlassenen sonsti-gen Sachen, Unterlagen und Informationen behält sich die Global Truss GmbH alle Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutz- sowie gewerbliche Schutzrechte (im Folgenden "Schutzrechte") vor. Sie dürfen nur im vertraglich zugestandenen Rahmen vom Kunden genutzt und/oder verwertet werden. Kommt zwischen Global Truss GmbH und dem Kunden kein Vertrag zustande oder ist ein Vertrag beendet, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht genutzt und/oder verwertet werden.
2) Soweit an dem von der Global Truss GmbH zu erbringenden Leistungsge-genstand Urheber-, Leistungsschutz- und/oder Gewerbliche Schutzrechte (Marken-, Titelschutzrechte etc.) bestehen, sind diese zugunsten der Global Truss GmbH als Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungs-rechte geschützt und nicht mit Rechten Dritter belastet. Die Global Truss GmbH kann in der vertragsgegenständlichen Form frei über diese Rechte verfügen.
3) Der Kunde ist nicht, auch nicht im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages, berechtigt, gewerbliche Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Kennzeichen, Titel etc., von der Global Truss GmbH und den von der Global Truss GmbH zu erbringenden Leistungsgegenständen zu nutzen. Die Nutzung dieser Gewerblichen Schutzrechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit der Global Truss GmbH.
4) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines Schutzrechts durch von der Global Truss GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungsgegenstände gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Global Truss GmbH gegenüber dem Kunden wie folgt:
5) Die Global Truss GmbH wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für den betroffenen Leistungsgegenstand erwirken, den Leis-tungsgegenstand so ändern, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, oder den Leistungsgegenstand austauschen. Ist der Global Truss GmbH dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat sie den Leistungsgegenstand gegen Erstattung des Preises zurückzunehmen.
6) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Global Truss GmbH bestehen nur dann, wenn der Kunde die Global Truss GmbH über die von Dritten gel-tend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verlet-zung nicht anerkennt und die Global Truss GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nut-zung des Leistungsgegenstands aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, muss er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbun-den ist. Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind seine Ansprüche gegen die Global Truss GmbH ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden gegen die Global Truss GmbH sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von der Global Truss GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Leistungsgegenstand vom Kunden, ohne dazu ausdrücklich schriftlich von der Global Truss GmbH berechtigt zu sein, geändert, ergänzt, bearbeitet, teil- oder ausschnittsweise oder in Verbindung mit einem nicht von der Global Truss GmbH gelieferten Leistungsgegenstand benutzt wird.
7) Weitergehende Ansprüche gegen die Global Truss GmbH sind ausgeschlos-sen. Die Haftungsbeschränkungen in Ziff. 7. (Schadensersatz) dieser AGB bleiben jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Vertragsschluss zwischen der Global Truss GmbH und dem Kunden sind keine Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Global Truss GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungsgegenstände bekannt. Die Global Truss GmbH und der Kunde werden sich unverzüglich vor bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten sowie sich Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
8) Im Falle der Nutzung von der Global Truss GmbH nicht eingeräumter Schutzrechte, insbesondere im Falle der unberechtigten weiteren Übertragung der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte, hat der Kunde pauschalierten Schadensersatz in Höhe des dreifachen Wertes des Preises (§ 4 Absatz 1), mindestens jedoch in Höhe von Euro 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Global Truss GmbH zu entrichten. Die pauschalisierte Schadensersatzforderung der Global Truss GmbH wird jeweils zum Zeitpunkt der einzelnen Zuwiderhandlung fällig. Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden ist möglich.
 
13. Geheimhaltung
1) Die Global Truss GmbH und der Kunde werden über die ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen geschäftlichen, be-trieblichen, organisatorischen und technischen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen des jeweils anderen, die nur einem beschränkten Perso-nenkreis zugänglich sind, von der Global Truss GmbH oder dem Kunden als „vertraulich“ bezeichnet werden oder angesichts der Folgen einer möglichen Offenlegung nach Treu und Glauben als vertraulich zu behandeln sind (Ge-schäftsgeheimnisse), Stillschweigen gegenüber Dritten wahren und solche Geschäftsgeheimnisse auch nicht selbst auswerten. Die dem jeweils anderen übergebenen Unterlagen über Geschäftsgeheimnisse dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind.
2) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für den Inhalt geschlossener Verträge die in seiner Ausführung getroffenen Bestimmungen und die bei seiner Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse. Weder die Global Truss GmbH noch der Kunde dürfen die Bedingungen des Vertrages irgendeinem Dritten offen legen. Ausgenommen sind Rechtsanwälte, Buchprüfer und Finanzberater der Global Truss GmbH oder des Kunden bzw. eine gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung.
3) Beide Vertragspartner sind verpflichtet, entsprechende Geheimhaltungspflichten mit ihren Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen und sonstigen Dritten, die in die Vertragsausführung eingeschaltet werden, zu vereinbaren.
4) Die beiderseitige Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt; sie endet nicht mit der Vertragsbeendigung.
 
14. Referenzen, Öffentlichkeitsarbeit
1) Die Global Truss GmbH ist ferner dazu berechtigt, die gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen, einschließlich damit korrespondierender Nutzungen/Produktionen, auch des Kunden, zu Demonstrationszwecken sowie zum Zwecke der Werbung, Eigenwerbung, Information und für Begleitmaterialien, in sämtlichen TV Medien, neuen Medien, insbesondere der eigenen Website/Homepage, sowie in Printmedien zu nutzen, insbesondere auch zu veröffentlichen, oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse schriftlich geltend machen.
2) Die Global Truss GmbH und der Kunde arbeiten in positiver und sorgfältiger Weise zusammen, um Werbe- und allgemeine Mitteilungen in Bezug auf ihre Beziehung, den Vertrag, die Nutzung der Leistungen der Global Truss GmbH durch den Kunden und sonstige in gegenseitigem Einvernehmen vereinbarte Angelegenheiten zu veröffentlichen. Weder die Global Truss GmbH noch der Kunde darf solche Werbe- und allgemeine Mitteilungen nach dem vorstehen-den Absatz 1 ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Anderen (die nicht unbillig vorenthalten werden darf) veröffentlichen.
 
15. Schlussbestimmungen
1) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
3) Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung und für die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, insbesondere für seine Zahlungspflicht ist der Sitz unserer Gesellschaft.
4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen Regelungen treten, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.
5) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 
Stand: Januar 2017